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REINHOLD - STAHL - METALLBAU GmbH
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Kommunikation
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 - Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen durch unser Unternehmen. (2) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. (3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen- stehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners die Ausführung der Leistung und Lieferung vorbehaltlos erledigen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung durch den Vertragspartner als vereinbart. (4) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirk- samkeit aller anderen Bedingungen sowie des Vertrages erhalten. (5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das deutsche Recht. § 2 - Angebote und Angebotsunterlagen (1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote erfolgen freibleibend. An die angege- benen Preise halten wir uns generell 6 Wochen gebunden, es sei denn, es ist im Einzelnen anders angegeben. Gewichte und Maßangaben sowie zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. (2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnung, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unter- lagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zu- gänglich gemachte werden, es sei denn, es liegt unsere schriftliche Einwilligung dazu vor. § 3 - Auftragserteilung (1) Aufträge gelten grundsätzlich erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftrag- nehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. (2) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den, vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. § 4 - Preis (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die angege- benen Preise jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versand- kosten und Verpackung. (2) Die qesetzliche Mehrwertsteuer ist, sofern nicht ausdrücklich ausgewiesen, nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungs- steIlung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, schriftlicher Vereinbarung. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. (4) Bei Regie-, Montage und Reparaturrechnungen können keine Skontoabzüge erfol- gen. Die Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns bestritte- nen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht möglich. (5) Treten nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- und/oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. (6) Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese oder auf Verlangen des Vertragspartners ausgeführten Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten, wie Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und der- gleichen. Die gilt weiterhin für alle zusätzlich anfallenden Kosten bei Arbeiten in Höhe, wie Krankosten, Hebe- und Arbeitsbühnen und dergleichen. (7) Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Überstun- den, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwer- ten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge erhoben. § 5 - Zahlungen (1) Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug, sofort nach Erhalt der Rechnung fällig, nur bei vorheriger Vereinbarung tritt Fälligkeit spätestens 4 Wochen nach Rechnungs- erhalt ein. Als Erhalt der Rechnung gelten 3 Werktage nach Rechnungsstellung. Maßgebend für den Beginn der Frist ist das Rechnungsdatum. Schuldbefreiende Leistung wird erst nach Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem, auf der Rech- nung angegebenem Bankkonto, angenommen. (2) Bezüglich Skontierung wird auf § 4 Abs. (3) und (4) verwiesen. (3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§273,320 BGB) (4) Nach Fälligkeit und Nichtleistung erfolgt Mahnung und Verzugsetzung durch den Auftragnehmer, Nach Verzugsetzung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. (5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen wer- den sämtlich offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. (6) Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung der anschließenden Kündigung gesetzten Nachfrist berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen. § 6 - Lieferung und Montage (1) Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. (2) Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferfrist beginnt nach KlarsteIlung sämtlicher Einzelheiten der Auftragsausführung und Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Angaben sowie der Gewährleistung eines ungehinderten Montagebeginnes. Nur unter dieser Voraus- setzung kann der Auftraggeber die Einhaltung einer eventuell vereinbarten Ausfüh- rungsfrist bzw. eines Liefertermins verlangen. (3) Im Bedarfsfall ist der Vertragspartner bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasser- anschlüsse) verpflichtet. (4) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Ver- pflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftrag- geber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Ver- tragserfüllung setzen und erklären, dass der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. (5) Ereignisse höherer Gewalt auch im Betrieb des Auftragnehmers oder einer seiner Unterlieferanten sowie Rohstoffmangel und ähnliche Fälle entbinden ihn entschädi- gungslos von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück- zutreten. In diesen Fällen hat der Auftragnehrner dem Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten. § 7-Abnahme (1) Die Abnahme der Lieferung und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Das gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. (2) Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Auftragneh- mers, Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsan- spruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. (3) Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leaistungen. § 9 - Haftung (1) Die Haftung des Auftragnehmers -gleich aus welchem Rechtsgrund- ist ausgeschlos- sen, es sei denn Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Auftragnehmers ausdrücklich zugestanden. § 10 - Eigentumsvorbehalt (1) Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der uns zustehenden Forderungen, samt Nebenforderungen, unser Eigentum. (2) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann über, wenn der Auftraggeber seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäft- verbindung mit uns getilgt hat. (3) Falls Schecks zur Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die unwiderrufbar gewor- dene Gutschrift auf unserem Bankkonto als Tilgung. (4) Be- und Verarbeitung erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. (5) Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. (6) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so über- trägt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand, auf den Auftragnehmer. Der Höhe nach jedoch beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware. § 11 - Datenerfassung (1) Um den heutigen Ansprüchen gerecht zu werden, sind bei uns Personen- und firmenbezogene Daten unserer Vertragspartner über EDV erfasst und gespeichert und werden entsprechend verarbeitet. §12 - Gerichtsstand (1) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, gilt für beide Vertragsparteien München als Gerichtstand vereinbart. § 13 - Was wir Ihnen noch sagen wollten! Es ist unser Ziel, Sie als Kunden zufrieden zu stellen. Sollte trotzdem einmal ein Fehler vorkommen, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir finden gemeinsam eine annehmbare Lösung.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 - Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen durch unser Unternehmen. (2) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. (3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners die Ausführung der Leistung und Lieferung vorbehaltlos erledigen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung durch den Vertragspartner als vereinbart. (4) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bedingungen sowie des Vertrages erhalten. (5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den ertragspartnern gilt ausschließlich das deutsche Recht. § 2 - Angebote und Angebotsunterlagen (1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote erfolgen freibleibend. An die angegebenen Preise halten wir uns generell 6 Wochen gebunden, es sei denn, es ist im Einzelnen anders angegeben. Gewichte und Maßangaben sowie zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. (2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnung, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemachte werden, es sei denn, es liegt unsere schriftliche Einwilligung dazu vor. § 3 - Auftragserteilung (1) Aufträge gelten grundsätzlich erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. (2) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den, vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. § 4 - Preis (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die angegebenen Preise jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. (2) Die qesetzliche Mehrwertsteuer ist, sofern nicht ausdrücklich ausgewiesen, nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, schriftlicher Vereinbarung. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. (4) Bei Regie-, Montage und Reparaturrechnungen können keine Skontoabzüge erfolgen. Die Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht möglich. (5) Treten nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- und/oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. (6) Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese oder auf Verlangen des Vertragspartners ausgeführten Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten, wie Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die gilt weiterhin für alle zusätzlich anfallenden Kosten bei Arbeiten in Höhe, wie Krankosten, Hebe- und Arbeitsbühnen und dergleichen. (7) Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge erhoben. § 5 - Zahlungen (1) Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug, sofort nach Erhalt der Rechnung fällig, nur bei vorheriger Vereinbarung tritt Fälligkeit spätestens 4 Wochen nach Rechnungserhalt ein. Als Erhalt der Rechnung gelten 3 Werktage nach Rechnungsstellung. Maßgebend für den Beginn der Frist ist das Rechnungsdatum. Schuldbefreiende Leistung wird erst nach Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem, auf der Rechnung angegebenem Bankkonto, angenommen. (2) Bezüglich Skontierung wird auf § 4 Abs. (3) und (4) verwiesen. (3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§273,320 BGB) (4) Nach Fälligkeit und Nichtleistung erfolgt Mahnung und Verzugsetzung durch den Auftragnehmer, Nach Verzugsetzung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. (5) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtlich offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. (6) Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung der anschließenden Kündigung gesetzten Nachfrist berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen. § 6 - Lieferung und Montage (1) Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. (2) Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferfrist beginnt nach KlarsteIlung sämtlicher Einzelheiten der Auftragsausführung und Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Angaben sowie der Gewährleistung eines ungehinderten Montagebeginnes. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Auftraggeber die Einhaltung einer eventuell vereinbarten Ausführungsfrist bzw. eines Liefertermins verlangen. (3) Im Bedarfsfall ist der Vertragspartner bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet. (4) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. (5) Ereignisse höherer Gewalt auch im Betrieb des Auftragnehmers oder einer seiner Unterlieferanten sowie Rohstoffmangel und ähnliche Fälle entbinden ihn entschädigungslos von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Auftragnehrner dem Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten. § 7-Abnahme (1) Die Abnahme der Lieferung und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Das gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder - lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. (2) Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers, Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. (3) Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leaistungen. § 9 - Haftung (1) Die Haftung des Auftragnehmers -gleich aus welchem Rechtsgrund- ist ausgeschlossen, es sei denn Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Auftragnehmers ausdrücklich zugestanden. § 10 - Eigentumsvorbehalt (1) Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der uns zustehenden Forderungen, samt Nebenforderungen, unser Eigentum. (2) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann über, wenn der Auftraggeber seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftverbindung mit uns getilgt hat. (3) Falls Schecks zur Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die unwiderrufbar gewordene Gutschrift auf unserem Bankkonto als Tilgung. (4) Be- und Verarbeitung erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. (5) Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. (6) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand, auf den Auftragnehmer. Der Höhe nach jedoch beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware. § 11 - Datenerfassung (1) Um den heutigen Ansprüchen gerecht zu werden, sind bei uns Personen- und firmenbezogene Daten unserer Vertragspartner über EDV erfasst und gespeichert und werden entsprechend verarbeitet. §12 - Gerichtsstand (1) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, gilt für beide Vertragsparteien München als Gerichtstand vereinbart. § 13 - Was wir Ihnen noch sagen wollten! Es ist unser Ziel, Sie als Kunden zufrieden zu stellen. Sollte trotzdem einmal ein Fehler vorkommen, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir finden gemeinsam eine annehmbare Lösung.
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